Fahrschule Mäckler
Feuchtwangen • Schnelldorf

Ausbildungsklasse T

  • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

Die Gültigkeit des Führerscheins der Klasse T wird auf 15 Jahre befristet und kann mit einem erneuten Antrag ohne erneute Fahrerlaubnisprüfung verlängert werden.

Die Führerscheinklasse T schließt die Führerscheinklassen AM und L ein.

Mindestalter: 16 Jahre - Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr geführt werden

Theoretische Ausbildung

12 Unterrichte á 90 Minuten Grundstoff

           6 bei einer bereits vorhanden Fahrerlaubnisklasse

6 Unterrichte á 90 Minuten klassenspezifischer Stoff

Praktische Ausbildung

Es sind keine besonderen Ausbildungsfahrten (Sonderfahrten vorgeschrieben

Die Anzahl der Stadtfahrstunden hänge vom individuellen Lernfortschritt ab


Land- und forstwirtschaftliche Zwecke gemäß Fahrerlaubnisverordnung (FeV):

  1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd  sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege
  2. Park, Garten, Böschungs- und Friedhofspflege
  3. Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten 
  4. Betrieb land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung
  5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen
  6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummer 1 bis 5 eingesetzt werden
  7. Winterdienst

PS: Das Mitführen von Feuerwehranhängern durch Inhaber der Klasse T ist kein land- und forstwirtschaftlicher Zweck im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

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